I. Vertragsabschluss
1. Für den Vertrag und alle Folgeaufträge gelten ausschließlich die Liefer- und Zahlungskonditionen der D&J VerpackungsWerk GmbH. Anderslautende Bedingungen unserer Geschäftspartner, z.B. Einkaufsbedingungen, sind ausgeschlossen, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen unserer Verkaufs-und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Angebote
1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und gelten erst nach schriftlicher Bestätigung. Die Angebotsannahme erfolgt unter den Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten.
2. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
III. Ausführung der Lieferung
1. Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen in folgendem Umfang berechtigt:
Wellpappe bis 500 St. ± 20%, bis 3.000 St. ± 15%, ab 3.000 St. ± 10%.
Vollpappe bis 5.000 St. ±25%, bis 30.000 St. ± 20%, über 30.000 St. ± 10%.
Berechnet wird die gelieferte Menge.
2. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig, unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber.
3. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Klischees, Werkzeuge und andere Hilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Fällige Rechnungen über diese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegenstände nicht verpflichtet.
4. Die Verantwortung für die Beachtung von Schutz- und Urheberrechten an der bestellten Ausstattung trägt der Auftraggeber. Soweit dem Auftragnehmer fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Auftraggeber darauf hin.
IV. Palettierung
1. Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum befindlichen Paletten und Abdeckplatten für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand und seine Veränderungen. Zur Abstimmung des Saldos erhält der Auftraggeber auf Wunsch einen Auszug des Palettenkontos.
2. Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Auftraggeber hat die jeweils empfangenen Paletten zu bestätigen.
3. Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
4. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden in Rechnung gestellt.
V. Annahmeverzug
Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.
VI. Lieferfristen
1. Angaben zu Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigungen. Bei €nderungen des bestätigten Auftrags beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der €nderung.
3. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung der Auftraggebers, kann der Auftragnehmer beginnend 1 Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft die ihm entstandenen Lagerkosten, mindestens 1.- € pro Tag und Palette, berechnen.
4. In den in Ziffer 3. genannten Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VII. Höhere Gewalt
1. Falls durch Einwirkung höherer Gewalt die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines Falles der höheren Gewalt unverzüglich informieren. Im übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
2. Dauert die Störung länger als 6 Wochen, so steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Alle Angaben über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen, insbesondere vor der Weiterverarbeitung oder Verwendung.
2. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser den geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Treten trotz aller aufgewendeten Sorgfalt Mängel auf, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen, oder mangelfreien Ersatz liefern. Sollte die Behebung der Mängel fehlschlagen oder unzumutbar sein, ist der Auftraggeber nach gesetzlicher Maßgabe zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers werden nicht geleistet.
4. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 1 Monat nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen. Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Bei Neukunden erfolgt die Lieferung nur gegen Vorauskasse mit 3% Skonto.
2. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
3. Die Zahlung hat bar zu erfolgen oder durch Scheck-, Banküberweisung.
4. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Eigentumsvorbehalt schließt das Recht des Auftraggebers nicht aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden.
3. Wird die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Liefervertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen- ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, von welcher der Auftrag bestätigt wurde.
2. Es gilt ausnahmslos deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts